Rechtsprechung
   VG Berlin, 10.12.2008 - 38 A 36.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,80887
VG Berlin, 10.12.2008 - 38 A 36.08 (https://dejure.org/2008,80887)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2008 - 38 A 36.08 (https://dejure.org/2008,80887)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 (https://dejure.org/2008,80887)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,80887) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.12

    Rettungsdienst; Gebühren; Berliner Feuerwehr; Rettungstransportwagen (RTW);

    Entgegen den Urteilen der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - (juris Rn. 32) könnten sich die Kläger auch nicht auf eine angeblich fehlerhafte Gebührenhöhe berufen.

    Die Kläger können allerdings gegen die Höhe der von ihnen unter Vorbehalt gezahlten Gebühren Einwendungen erheben und die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebührenhöhe einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterwerfen; denn insoweit besteht kein Einwendungsausschluss (in diesem Sinn schon VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32).

    In die nach den oben dargestellten Grundsätzen zu überprüfende Kalkulation sind die voraussichtlichen und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansetzbaren Kosten der Einrichtung und die Maßstabseinheiten, auf welche die Gesamtkosten voraussichtlich zu verteilen sind (Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. VG Berlin, Urteile vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 u.a. - juris Rn. 30).

    Das VG Berlin hat hierzu in seinem Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - (juris Rn. 36 f.) in Bezug auf die damals streitgegenständliche Gebühr für Rettungseinsätze der Hilfsorganisationen folgendes ausgeführt:.

    "Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinen Urteilen VG 38 A 39.08 und VG 38 A 36.08 vom 10. Dezember 2008 (...) die Tarifstelle B 1.5 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung für nichtig erklärt.

  • VG Berlin, 18.01.2012 - 21 K 380.09

    Rückzahlung von Rettungsdienstgebühren

    Die Sammelrechnungen, mit denen die Berliner Feuerwehr von den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie den Krankenkassenverbänden und dem Land Berlin von 1992 Rettungsdienstgebühren geltend macht, sind keine Verwaltungsakte (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).(Rn.19).

    So genannte Fehleinsätze, also Alarmierungen, die nicht zu einer Behandlung und/oder Transportierung geführt haben, sind grundsätzlich nicht gebührenpflichtig (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).(Rn.30).

    Nach der Verwaltungsvereinbarung sind diejenigen Gebühren zu zahlen, die sich aus der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung ergeben, und der Einwand, die Gebühr sei fehlerhaft festgesetzt, unzulässig (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).(Rn.35).

    Aus diesem Grund überzeugt auch nicht die Auffassung der 38. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteilen vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 - (UA S. 6), die sich für die Annahme, die Sammelabrechnungen seien Verwaltungsakte, auf § 12 Abs. 1 GebBG stützt.

  • VG Berlin, 22.05.2012 - 21 K 102.12

    Gebühren für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr

    Nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen der AOK Berlin sowie den Krankenkassenverbänden und dem Land Berlin von 1992 sind von den Krankenkassen für Notfallrettungseinsätze der Berliner Feuerwehr diejenigen Gebühren zu zahlen, die sich aus der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung ergeben, und der Einwand der Krankenkassen, die Gebühr sei fehlerhaft kalkuliert, unzulässig (a.A. 38. Kammer, Urteile vom 10.12.2008 - VG 38 A 36.08 und 39.08 -).(Rn.29).

    Die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin habe mit den rechtskräftigen Urteilen vom 10. Dezember 2008 (VG 38 A 36.08 und VG 38 A 39.08) überzeugend und zutreffend ausgeführt, dass die Kalkulation der Gebühren für Einsätze der Hilfsorganisation im Rettungsdienst fehlerhaft sei, weil die so genannten "Fehleinsätze", also Einsätze, bei denen ein Patient nicht tatsächlich versorgt und/oder transportiert wurde, im Divisor (also bei den Maßstabseinheiten) nicht berücksichtigt worden seien.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin und der 38. Kammer mit Urteilen vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 und VG 38 A 39.08 - (UA S. 8) ist es der Klägerin verwehrt, sich auf eine (wegen Kalkulationsmängeln) fehlerhafte Gebührenhöhe zu berufen.

  • VG Berlin, 11.11.2009 - 1 A 272.08

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für einen Feuerwehreinsatz

    Dem hiernach geltenden Kostendeckungsprinzip, dem zugleich - auch wenn dies im Berliner Gebührenrecht nicht ausdrücklich niedergelegt ist - ein Kostenüberschreitungsverbot innewohnt (VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 - Abdr. S. 7), wird die umstrittene Gebührenfestsetzung der betroffenen Gebührentarifstelle K 2.1.1 in Höhe von 365 Euro nicht gerecht.

    Dem Befund, dass der hier einschlägige Gebührensatz der Tarifstelle K 2.1.1 im vorliegenden Fall zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Gebührenschuldners führt, kann nicht durch eine gerichtliche Herabsetzung, sondern nur durch eine erneute Festsetzung des Gebührensatzes durch Änderung der Gebührenordnung geschehen; eine geltungserhaltende Reduktion der mangelhaften Gebührenordnung kommt nicht in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 a.a.O. im Anschl. an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, juris Rn. 54, m.w.N.).

  • VG Berlin, 11.11.2009 - 1 A 244.08

    Feuerwehrgebühren nach Verkehrsunfällen nicht immer zulässig

    Dem hiernach geltenden Kostendeckungsprinzip, dem zugleich - auch wenn dies im Berliner Gebührenrecht nicht ausdrücklich niedergelegt ist - ein Kostenüberschreitungsverbot innewohnt (VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - VG 38 A 36.08 - Abdr. S. 7), wird die umstrittene Gebührenfestsetzung der betroffenen Gebührentarifstelle K 2.2.1 in Höhe von 736 Euro nicht gerecht.

    Zur Heilung des wegen Kostenüberschreitung nichtigen Gebührensatzes ist nicht nur eine Neukalkulation, sondern eine erneute Festsetzung des Gebührensatzes durch Neufassung der Gebührenordnung erforderlich; eine geltungserhaltende Herabsetzung des mangelhaften Gebührensatzes kommt nicht in Betracht (VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008, a.a.O. im Anschl. an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, juris Rn. 54 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 4.12

    Rettungsdienst; Leistungsklage; Rückzahlung von Gebühren; Rettungseinsätze der

    Insbesondere stehen die Ausschlussgründe aus der Vereinbarung vom 7. Juli 1992 in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn wohl VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32; a.A. in Bezug auf Einwendungen gegen die Gebührenhöhe wegen Kalkulationsmängeln: VG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - juris Rn. 29 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2015 - 1 B 3.12

    Rückzahlung von Gebühren, die die AOK Berlin an die Berliner Feuerwehr für

    Insbesondere die Ausschlussgründe der Verwaltungsvereinbarung vom 7. Juli 1992 stehen in der vorliegend zu entscheidenden Fallkonstellation nicht entgegen (vgl. in diesem Sinn wohl VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 38 A 36.08 - juris Rn. 32; a.A. Urteil vom 22. Mai 2012 - VG 21 K 102.12 - juris Rn. 29 ff., in Bezug auf Einwendungen gegen die Gebührenhöhe wegen Kalkulationsmängeln).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht